Friedhofssatzung

der Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) „Naturbegräbnisstätte Vallis Rosarum Binningen/Eifel“

vom 12.04.2018

Der Verwaltungsrat der AöR „Naturbegräbnisstätte Vallis Rosarum Binningen/Eifel“ hat aufgrund § 24 in Verbindung mit § 86a der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.10.1994, in Verbindung mit § 2 der Satzung der Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) „Naturbegräbnisstätte Vallis Rosarum Binningen/Eifel“ sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983, alle in der derzeit geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Trägerschaft, Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die auf dem Grundstück der Waldfläche Gemarkung Binningen Flur 12 Nr. 11, teilw. entsprechend dem beiliegenden Plan, in der Trägerschaft der Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) „Naturbegräbnisstätte Vallis Rosarum Binningen/Eifel“ stehende Naturbegräbnisstätte.

§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts „Naturbegräbnisstätte Vallis Rosarum Binningen/Eifel“.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die ein Recht zur Beisetzung in der Naturbegräbnisstätte erwerben oder bereits erworben haben.

2. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten
(1) Das Betreten der Flächen der Naturbegräbnisstätte ist täglich von Tagesanbruch bis zum Anbruch der Dunkelheit auf eigene Gefahr gestattet.
(2) Der Friedhofsträger kann bei Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht für Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.
(3) Bei stürmischem Wind, Blitzschlag und Naturkatastrophen ist die Naturbegräbnisstätte geschlossen und darf nicht betreten werden.

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofsträgers sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle und Fahrzeuge des Friedhofsträgers sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof, sowie die Grabflächen mit ihren natürlichen Bestandteilen und Naturdenkmalen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
g) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,
aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungs-verfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
h) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken oder zu campieren.
i) offenes Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen und zu rauchen.
j) Jagdhandlungen auszuüben, soweit diese nicht genehmigt sind.
(3) Die AöR als Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes oder der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines, Anzeigepflicht
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei dem Friedhofsträger anzumelden.
(2) Die AöR setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(3) Der Friedhofsträger erstellt hierzu einen Belegungsplan, in dem die einzelnen Grabstätten dargestellt sind.
(4) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

§ 6 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder verfüllt. Der Friedhofsträger kann Personen, die von dem Nutzungsberechtigten oder dem Bestattungspflichtigen bzw. einem Angehörigen benannt werden, für die Grabherstellung und Verfüllung zulassen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 7 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.

4. Grabstätten

§ 8 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Aschen der Verstorbenen dürfen ausschließlich nur in Urnen, die aus biologisch abbaubaren Materialien, die frei von Schwermetallen und organischen Schadstoffen sind und einen max. Durchmesser von 25 cm und eine maximale Höhe von 35 cm haben, an den dafür vorgesehenen Grauwackesteinen beigesetzt werden.
(2) Es werden folgende Arten der Bestattung unterschieden:
a) Urnenplatz an Grauwackestein (§ 9)
b) Familien- und Freundschaftsgrabstätten (§ 10)
(3) Das Nutzungsrecht wird in Form einer Urkunde von dem Friedhofsträger verliehen.

§ 9 Urnenplatz an Grauwackestein
(1) Urnenplatz an Grauwackestein ist eine Grabstelle, an dem bis zu 8 Urnenbestattungen zulässig sind. Der Urnenplatz wird von dem Nutzungsberechtigen im Benehmen mit dem Friedhofsträger festgelegt.
(2) Wird das Recht zur Bestattung bei Eintritt des Todes erworben, gilt das Nutzungsrecht für die Dauer der gesetzlichen Ruhefrist.
(3) Wird das Recht zur Bestattung vor Eintritt des Todes erworben, wird das Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Die Laufzeit des Nutzungsrechtes beginnt mit dem Erwerb und endet bei Beisetzung mit Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist, spätestens mit Ablauf der Nutzungszeit. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit des zu Bestattenden verlängert worden ist.
(4) Von dem Friedhofsträger können auf Wunsch des Nutzungsberechtigten Gedenkschilder in der Größe 8 cm x 6 cm mit Name, Vorname, Geburtsname, Geburts- und Sterbejahr an dem Grauwackestein angebracht werden.

§ 10 Familien- und Freundschaftsgrabstätten
(1) Familien- bzw. Freundschaftsgrabstätten sind Grabstätten, die an einem von den Nutzungsberechtigen im Benehmen mit dem Friedhofsträger festgelegten Grauwackestein für die Dauer der Nutzungszeit von 50 Jahren erworben werden. An einem Grauwackestein sind bis 8 Bestattungen möglich.
(2) Das Nutzungsrecht und somit das Recht zur Bestattung in dieser Grabstätte kann zu jeder Zeit erworben werden.
(3) Das Nutzungsrecht beginnt mit Erwerb der Grabstätte. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit des zu Bestattenden verlängert worden ist.
(4) Von dem Friedhofsträger können auf Wunsch des Nutzungsberechtigten Gedenkschilder in der Größe 8 cm x 6 cm mit Name, Vorname, Geburtsname, Geburts- und Sterbejahr an dem Grauwackestein angebracht werden.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 11 Vorschriften zur Grabgestaltung
(1) Der gewachsene, weitgehend naturbelassene Friedhof darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Bestattungsstätte zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Vertragsgemäße Markierungen zur Erinnerung an Verstorbene bzw. zum Auffinden der Bestattungsstätte sind jedoch erlaubt (s. § 9 und § 10).
(2) An den Grauwackesteinen und auf dem restlichen Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden.
Insbesondere ist es nicht gestattet:
a) Grabmale, Gedenksteine und sonstige baulichen Anlagen zu errichten,
b) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeilagen niederzulegen oder der Urne beizulegen,
c) Kerzen oder Lampen aufzustellen,
d) Anpflanzungen vorzunehmen.
Zuwiderhandlungen hiergegen werden durch den Träger beseitigt.
(3) Der Träger kann Pflegeeingriffe durchführen, vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht geboten sind.
(4) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.

6. Schlussvorschriften

§ 12 Haftung
(1) Der Träger haftet nicht für Schäden die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, durch Tiere oder durch Naturereignisse an den Grabstätten entstehen.
(2) Der Träger haftet im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Die Haftung ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt.
(3) Der Träger haftet bei Personen- und Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweisen ihrer Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen verursacht worden sind.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt u. a., wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung für den Friedhof verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Satzung findet Anwendung.

§ 14 Gebühren
Für die Nutzung werden durch den Träger Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung (10.05.2018) in Kraft.

Binningen, den 12.04.2018
gez. Urwer, Vorsitzender des Verwaltungsrates

Antrag zur Anlegung einer Naturbegräbnisstätte in der Ortsgemeinde Binningen (Flur 12, Nr. 11)

Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren
der Anstalt des öffentlichen Rechts „Naturbegräbnisstätte Vallis Rosarum Binningen/Eifel“

vom 12.04.2018

Der Verwaltungsrat der AöR hat aufgrund des § 24 in Verbindung mit § 86a der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994, in Verbindung mit § 2 der Satzung der Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) „Naturbegräbnisstätte Binningen/Eifel“, des § 2 Abs. 1 und der §§ 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, alle in der derzeit geltenden Fassung und des § 14 der Friedhofssatzung der AöR „Naturbegräbnisstätte Vallis Rosarum Binningen/Eifel“ vom 12.04.2018 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

§1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Urnenplatz an Grauwackestein
1. Überlassung eines Urnenplatzes an einem Grauwackerstein inkl. Grabherstellungskosten bei Eintritt eines Todesfalles für die Dauer von 15 Jahren
1.000,00 €

2. Verleihung Nutzungsrecht eines Urnenplatzes an einem Grauwackestein inkl. Grabherstellungskosten

a) vor Eintritt eines Todesfalles für die Dauer von 30 Jahren
1.500,00 €

b) Verlängerung des Nutzungsrechtes für jedes volle Jahr, soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
50,00€

§ 5 Familien-/Freundschaftsgrabstätte
1. Verleihung Nutzungsrecht einer Familien-/Freundschafts-grabstätte inkl. Grabherstellungskosten für die Dauer von 50 Jahren
5.000,00 €

2. Verlängerung des Nutzungsrechtes für jedes volle Jahr,
soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

100,00 €

§ 6 Ausheben und Schließen der Gräber

Die für das Ausheben und Schließen der Gräber durch den Friedhofsträger bzw. einen Beauftragten des Friedhofsträgers entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

§ 7 Gedenkschild
1. Gebühr für die Beschriftung und Anbringung eines Gedenkschildes je Schild
20,00 €

§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Binningen, den 12.04.2018
gez. Urwer, Vorsitzender des Verwaltungsrates